Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines
  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf den vorliegenden Vertrag und insbesondere auf alle beauftragten Texte inklusive Konzeption, Recherche und Redaktion sowie auf Audioproduktionen. Diese bleiben geistiges Eigentum der Urheberinnen und werden zur Ausübung vertragsgemäß eingeräumter Nutzungsrechte überlassen.
  2. Die Lieferung der Texte und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen.
II. Ausschliesslichkeit
  1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ausschließlich. Abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.
III. Honorar
  1. Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung eines Textes ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Der gesetzliche Mindestanspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) bleibt unberührt. Als angemessen im Sinne des § 32 UrhG gelten für Texte die Honorarempfehlungen des Berufsverbands Text und Konzept e.V.
  2. Alle Honorare sind stets Nettohonorare ohne Mehrwertsteuer. Sie verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Mehrwertsteuersätze (7 bzw. 19 Prozent).
  3. Das Honorar ist zu den im Vertrag festgesetzten Terminen auf Rechnung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Ggf. anfallende Bank- oder Mahngebühren sind vollständig vom Auftraggeber zu übernehmen.
  4. Stundenhonorare werden anteilig pro angefangene 15 Minuten in Rechnung gestellt.
  5. Tritt der Auftraggeber nach Erteilung eines Auftrags aus nicht von den Männig & Eichhorst zu verantwortenden Gründen von diesem zurück, entsteht ihm eine anteilige Zahlungsverpflichtung von 100 Prozent der Vertragssumme – oder eines vertraglich festgelegten, anders lautenden Anteils der monatlichen Akontosumme – für die folgenden drei Monate als Ausfallhonorar, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass eine Honorareinbuße nicht oder in wesentlich geringerem Umfang entstanden ist.
  6. Vorschläge oder Anmerkungen zu einem Text seitens des Auftraggebers haben keinen Einfluss auf die Höhe des Honorars und begründen regelmäßig auch kein Miturheberrecht.
  7. Sonderleistungen wie insbesondere die Umarbeitung oder Änderungen von Konzepten, Texten oder Audioproduktionen werden nach Zeitaufwand zum im Vertrag festgelegten Stundensatz berechnet.
  8. Äußert sich der Auftraggeber nach erfolgter Fristsetzung nicht innerhalb von 14 Tagen – oder einer vertraglich festgelegten, anders lautenden Frist – nach Abgabe, gilt das Manuskript als erfolgreich abgenommen. Auf die Wirkung ausbleibender Äußerung nach Fristsetzung wird im Zusammenhang mit der Fristsetzung ausdrücklich hingewiesen.
  9. Die Nutzungsrechte an gelieferten Texten gehen erst mit der Begleichung der letzten Rechnung an den Auftraggeber über. Zuvor erfolgte Nutzungs- und Verwertungshandlungen stellen eine zu Schadensersatz berechtigende Verletzung geistiger Eigentumsrechte dar.
  10. Sollte das Buch an einen Verlag vermittelt werden, geht das Garantiehonorar aus einem Verlagsvertrag ausschließlich an den Auftraggeber/die Auftraggeberin. Sollte das Garantiehonorar eines Tages eingespielt sein und sollten weitere Erlöse eingehen, werden Männig & Eichhorst zu jeweils 25 Prozent an diesem Erfolg beteiligt. Dazu leitet der Auftraggeber/die Auftraggeberin Verlagsabrechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt in Kopie weiter (post@unternehmenschroniken.de).
IV. Einräumung von Nutzungsrechten
  1. Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen ergänzend die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.
  2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden die Rechte an Texten und Audioproduktionen für den vereinbarten Zweck und Sprachraum zur einmaligen Nutzung eingeräumt. Jede weitergehende Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Männig & Eichhorst.
  3. Eingeräumte Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung aller Forderungen an den Auftraggeber über.
  4. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, können eingeräumte Nutzungsrechte nicht ohne Zustimmung durch Männig & Eichhorst übertragen werden, auch nicht, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens erfolgt (§ 34 Abs. 3 UrhG).
  5. Die Weitergabe der Texte und Audioproduktionen sowie die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Männig & Eichhorst. Weder Texte noch Audioproduktionen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung in ein Datenbanksystem eingespeichert oder auf sonstige Weise elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen etc.). Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen durch Hinzufügen oder Weglassen sind nicht gestattet. Im Sinne des § 14 Urhebergesetz dürfen die Werke weder entstellt noch auf sonstige Weise beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung der Werke durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel.
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Nutzung des geschaffenen Werkes einen Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG anzubringen, in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität der Urheberinnen und der Zuordnung zum einzelnen Werk lässt.
  7. Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten.
 
V. Haftung
  1. Männig & Eichhorst lässt alle Texte vor Druck und Produktion bzw. Veröffentlichung vom Auftraggeber auf sachliche Richtigkeit prüfen und freigeben. Sie haften nur für eigenes Verschulden.
  2. Männig & Eichhorst übernimmt keine rechtliche Prüfung der Texte.
  3. Bei einer über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehenden weitergehenden Nutzung der Werke durch den Auftraggeber haftet dieser für jeglichen aus der Nutzung entstehenden Schaden und stellt Männig & Eichhorst von jeglicher in diesem Zusammenhang entstehenden Haftung frei.
  4. Unterbleibt die Namensnennung nach § 13 UrhG oder verstößt der Auftraggeber gegen § 14 UrhG, so haben Männig & Eichhorst Anspruch auf Schadensersatz.
 
VI. Kosten
  1. Für die Zusammenstellung einer Auswahlsendung werden Bearbeitungskosten berechnet, die sich nach Art und Umfang des erforderlichen Arbeitsaufwandes bemessen. Bearbeitungs- und Versandkosten werden nicht mit den Nutzungshonoraren verrechnet. Die Zahlung begründet keine Nutzungs- oder Verwertungsrechte.
VII. Gewährleistung
  1. Sofern das gelieferte Produkt mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst eine Nachbesserung in angemessener Frist verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zehn Werktagen nach Erhalt schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Werktagen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
  2. Der Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung der Publikation. Die Männig & Eichhorst übernimmt ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen.
  3. Männig & Eichhorst haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der von ihnen angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten der Autorinnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.
  4. Von den Einschränkungen der Haftung und Gewährleistung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die Männig & Eichhorst oder ihre Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn Männig & Eichhorst Mängel arglistig verschweigt oder Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch die Autorinnen oder ihre Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht durch Männig & Eichhorst GbR verletzt wurde, die dem Vertrag sein wesentliches Gepräge gibt.
 
VIII. Schlussbestimmung
  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz des Auftraggebers, für die Rücklieferung der der Männig & Eichhorst GbR.
  2. Die AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine einvernehmliche Regelung, die der ursprünglichen Absicht der Vertragsparteien in tatsächlicher, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für eventuelle Lücken dieser Geschäftsbedingungen.
IX. Künstlersozialkasse
  1. Abschließend noch ein Hinweis zur KSK: Unternehmen, die regelmäßig kreative Leistungen einkaufen, sind per Gesetz verpflichtet, eine prozentuale Abgabe der in Rechnung gestellten Kreativleistung an die Künstlersozialkasse zu leisten. Das gilt unabhängig davon, ob der/die beauftragte Kreative Mitglied in der KSK ist oder nicht. Und das hat Vorteile für beide Seiten, denn Dank der KSK können Kreative weitaus moderatere Stundensätze anbieten als andere freiberufliche Dienstleister (Steuerberater, Rechtsanwälte u.a.). Mehr Informationen finden Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de